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FG Hamburg 24.05.2024 5 K 77/22, IWB 21/2024 S. 841

FG Hamburg | „Fiktive Option“ für in Deutschland nicht steuerbare Auslandsumsätze

Die (deutsche, später auf die Klägerin verschmolzene) A GmbH erbrachte Umsätze und Vermittlungen im Einlagengeschäft (an sich steuerbefreit, jedoch in Deutschland mit Optionsmöglichkeit nach § 9 UStG). Ihre in Deutschland nicht steuerbaren EU-Auslandsumsätze rechnete sie gegenüber den Leistungsempfängern unter Hinweis auf den Übergang der Steuerschuld ab und zog die damit zusammenhängende Vorsteuer vollständig ab. Das Finanzamt war nicht einverstanden: Die A GmbH habe weder nachgewiesen, hinsichtlich dieser Leistungen zur Umsatzsteuerpflicht optiert zu haben, noch dass die Umsätze im jeweiligen anderen EU-Mitgliedstaat der Umsatzsteuer unterworfen worden seien. Die A GmbH meinte, die von ihr ausgeübte Option sei auch bei Auslandsumsätzen nur nach deutschem Recht zu beurtei...

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