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Grunderwerbsteuer | Rückgängigmachung eines Erwerbsvorgangs (FG)
§ 16 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG ist über den Wortlaut hinaus auch anwendbar, wenn auf einen steuerbaren Erwerb durch Anteilsvereinigung nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG ein Rückerwerb folgt, der zwar für sich nicht steuerbar ist, der aber bewirkt, dass das für die Steuerbarkeit der Anteilsvereinigung maßgebende Quantum von 95 % unterschritten wird. Wird der Vertrag über die Rückgängigmachung eines Erwerbsvorgangs, der zu einer – bestandskräftig der Grunderwerbsteuer unterworfenen – Anteilsvereinigung i. S. von § 1 Abs. 3 GrEStG geführt hatte, seinerseits rückgängig gemacht, liegt darin keine Rückgängigmachung i. S. von § 16 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG, sondern ein (erneuter) Erwerbsvorgang.
Quelle: , NWB FAAAJ-74748