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FG München Urteil v. - 4 K 1269/22

Gesetze: GrEStG § 16 Abs. 2 Nr. 1, GrEStG § 16 Abs. 5, GrEStG § 1 Abs. 3 Nr. 1

Rückgängigmachung eines Erwerbsvorgangs

Leitsatz

1. § 16 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG ist über den Wortlaut hinaus auch anwendbar, wenn auf einen steuerbaren Erwerb durch Anteilsvereinigung nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG ein Rückerwerb folgt, der zwar für sich nicht steuerbar ist, der aber bewirkt, dass das für die Steuerbarkeit der Anteilsvereinigung maßgebende Quantum von 95 % unterschritten wird.

2. Wird der Vertrag über die Rückgängigmachung eines Erwerbsvorgangs, der zu einer – bestandskräftig der Grunderwerbsteuer unterworfenen – Anteilsvereinigung im Sinne von § 1 Abs. 3 GrEStG geführt hatte, seinerseits rückgängig gemacht, liegt darin keine Rückgängigmachung im Sinne von § 16 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG, sondern ein (erneuter) Erwerbsvorgang.

Fundstelle(n):
FAAAJ-74748

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FG München, Urteil v. 17.07.2023 - 4 K 1269/22

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