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Aktuelles zur gewerblichen Infektion
Eine ansonsten vermögensverwaltende Gesellschaft erzielt insgesamt gewerbliche Einkünfte, sofern sie – wenn auch nur geringfügige – gewerbliche Beteiligungseinkünfte erzielt. Anders als bei der Seitwärtsinfektion existiert hier keine Bagatellgrenze; die Abfärbung tritt selbst dann ein, wenn die Beteiligungsgesellschaft Verluste erzielt und diese nach § 15a EStG im Verlustentstehungsjahr nicht verrechenbar sind (vgl. , NWB UAAAJ-73664; vgl. Hoheisel, StuB 2024 S. 818, NWB RAAAJ-77631, in dieser Ausgabe).