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Abmahnungen und Abmahnzahlungen im Umsatzsteuerrecht
Ein Gegenentwurf zur Annahme der Steuerbarkeit nach der aktuellen Rechtsprechung
Werden Rechtsverstöße begangen, so kommt es zivilrechtlich – insbesondere in Bereichen des Immaterialgüterrechts – nicht selten dazu, dass der Rechteinhaber den Rechtsverletzenden (ggf. anwaltlich) abmahnt und zur Unterlassung auffordert. Seit jeher ist umstritten, ob die Abmahnung eine umsatzsteuerbare Leistung darstellt und wie bei einer Bejahung der Steuerbarkeit in der Folge die Bemessungsgrundlage zu ermitteln ist. Der Beitrag greift umsatzsteuerliche Probleme im Zusammenhang mit Abmahnzahlungen auf und soll aufzeigen, weshalb Abmahnzahlungen entgegen der vorherrschenden Rechtsprechung nicht der Umsatzsteuer unterliegen.
Wenning, Lieferungen/sonstige Leistungen, infoCenter, NWB NAAAB-14244
Wie sind Abmahnzahlugen umsatzsteuerlich zu behandeln?
Wie hat sich die Rechtsprechung hierzu positioniert?
Welche Kritik lässt sich dagegen vorbringen?
I. Hintergrund: Die Steuerbarkeit als Grundvoraussetzung im Umsatzsteuerrecht
[i]Sterzinger, Abgrenzung von Schadensersatz und Leistungsvergütung, USt direkt digital 13/2024 S. 17, NWB YAAAJ-66672 Sterzinger, in: Küffner/Zugmaier, UStG Kommentar online, § 1, NWB BAAAB-75352 Gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG unterliegen Lieferungen und sonstige Leistungen der Umsatzsteuer, wenn diese
von einem Unternehmer,
im Rahmen seines Unternehmens,
im Inland und
gegen Entgelt
erbracht werden.
Die Steuerbarkeit eines Umsatzes ist dabei essenzielle Voraussetzung, damit dieser der Umsatzbesteuerung unterworfen werden kann. Denn ist ein Umsatz nicht steuerbar, so fällt er nicht in den Anwendungsbereich des Umsatzsteuergesetzes und unterliegt mithin nicht der Umsatzsteuer.