NWB Nr. 41 vom Seite 2817

Zunächst noch einmal ...

Reinhild Foitzik | Verantw. Redakteurin | nwb-redaktion@nwb.de

... zum KöMoG, Wachstumschancengesetz und zur Grundsteuerreform

Jahressteuergesetz 2024, Steuerfortentwicklungsgesetz, Gesetz zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums, Gesetz zur Modernisierung und zum Bürokratieabbau im Strom- und Energiesteuerrecht, Bürokratieentlastungsgesetz IV und und und – die Gesetzgebungsmaschinerie ist im vollen Gang. Es wird daher viel zu berichten geben in diesem Steuerherbst. In dieser NWB-Ausgabe widmen wir uns allerdings zunächst noch einmal dem Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts und dem mit Wirkung zum eigeführten Optionsmodell nach § 1a KStG. Konkret nimmt Müller auf die optierende Gesellschaft im Kontext des Gemeinnützigkeitsrechts in den Blick. Untersucht wird einerseits die Frage, ob eine optierende Gesellschaft selbst Trägerin steuerbegünstigter Aktivitäten sein kann, und andererseits, welcher Vermögenssphäre Beteiligungen an optierenden Gesellschaften zuzuordnen sind.

Kind hingegen greift auf das Wachstumschancengesetz erneut auf, das neben seinen steuerrechtlichen Maßnahmen auch Regelungen zum gesetzlichen Pflegeversicherungsbeitrag enthält. Hintergrund ist eine Entscheidung des BVerfG aus dem Jahr 2022, wonach die gleiche Beitragsbelastung von Eltern – unabhängig von der Zahl ihrer Kinder – in der sozialen Pflegeversicherung verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt war. Um dies zu beheben, hat der Gesetzgeber mit dem nachfolgenden Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz eine Beitragssatzdifferenzierung nach der Anzahl der Kinder vorgesehen. Diese je nach Kinderzahl unterschiedlichen Beitragssätze (Beitragsabschläge) sind so bald wie möglich zu berücksichtigen, spätestens aber bis zum zu erstatten. Der Erstattungsbetrag ist unter bestimmten Voraussetzungen zu verzinsen. Womit wir beim Wachstumschancengesetz sind, das eine vereinfachte Regelung zur Verzinsung dieses Erstattungsanspruchs und zur Aufrechnung vorsieht.

Die Grundsteuerreform ist ursächlich für die zum vorgesehene Reform der nur in den Bundesländern Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein geltenden Höfeordnung. Die Höfeordnung regelt die Vererbung und den Erhalt landwirtschaftlicher Betriebe, um deren Zersplitterung zu verhindern. Danach kann es im Erbfall immer nur einen Erben geben, den Hoferben. Die weichenden Erben haben einen Abfindungsanspruch in Geld. Mit der Grundsteuerreform werden allerdings die Einheitswerte ab dem nicht mehr fortgeführt. Damit aber gibt es keine aktualisierte Grundlage mehr, um zu ermitteln, wann ein Hof im Sinne der Höfeordnung vorliegt und wie sich die Abfindung der weichenden Erben errechnet. Zukünftig soll dafür deshalb auf den Grundsteuerwert des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuerwert A) abgestellt werden. Diese und die weiteren Änderungen der Höfeordnung zum stellt Butenberg auf vor.

Beste Grüße

Reinhild Foitzik

Fundstelle(n):
NWB 2024 Seite 2817
FAAAJ-76423