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NWB Nr. 41 vom Seite 2862

Änderungen der Höfeordnung zum 1.1.2025

Zukünftig entscheidet sich anhand des Grundsteuerwerts A, ob die Höfeordnung gilt

Ralph Butenberg

Infolge der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (, 1 BvL 12/14, 1 BvL 1/15, 1 BvR 639/11, 1 BvR 889/12, NWB MAAAG-80435) zur Einheitsbewertung für die Bemessung der Grundsteuer wurden die Vorschriften dazu im Bewertungsgesetz (BewG) aufgehoben. Die zum anstehenden Anpassungen der Regelungen der Höfeordnung (HöfeO) sind notwendige Folgen dieser Aufhebung. Strukturelle Änderungen an der Systematik des Gesetzes werden nicht erfolgen. Der Beitrag stellt die wesentlichen Regelungsmechanismen der HöfeO kurz vor und ordnet die geplanten Gesetzesänderungen in den Regelungskontext ein.

I. Zivilrechtliche Wirkungen der Höfeordnung

[i]HöfeO verdrängt erbrechtliche Regelungen des BGBDie Höfeordnung sieht ein Anerbenrecht für landwirtschaftliche Besitzungen vor, das die allgemeinen erbrechtlichen Regelungen des bürgerlichen Rechts verdrängt. Die Regelungen der HöfeO haben ausschließlich zivilrechtliche Rechtswirkungen, obgleich mehrere Vorschriften der HöfeO tatbestandliche Anknüpfungen an steuerliche Werte enthalten. So koppelt § 1 HöfeO die Eignung eines Grundstücks, ein Hof i. S. der HöfeO zu sein, an den Wirtschaftswert des § 46 BewG, der 10.000 €...

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