Ein zeitlicher und sachlicher Zusammenhang zwischen Grundstücksübertragung und Aufgabe oder Minderung der Gesellschafterstellung ist auch dann gegeben und führt zur Versagung der Anwendung des § 5 Abs. 2 GrEStG 1983, wenn im Zeitpunkt der Grundstücksübertragung die Abrede zur Veränderung der Gesellschafterstellung bereits bestand
Leitsatz
Die Grundstücksübertragung auf eine Gesamthand kann auch dann mit einer Aufgabe oder Minderung der Gesellschafterstellung des bisherigen Alleineigentümers zeitlich und sachlich zusammenhängen und daher von der Anwendung des § 5 Abs. 2 GrEStG 1983 ganz oder teilweise ausgeschlossen sein, wenn beides nicht Teil eines einzigen, in seinen einzelnen Elementen aufeinander abgestimmten Plans ist. Es reicht aus, daß die Grundstücksübertragung zu einem Zeitpunkt erfolgt, zu dem die Veränderung der Gesellschafterstellung des bisherigen Alleineigentümers bereits zwischen den Gesamthändern abgesprochen war.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1999 II Seite 834 BB 2000 S. 136 Nr. 3 BB 2000 S. 810 Nr. 16 BFH/NV 2000 S. 151 Nr. 1 INF 2000 S. 125 Nr. 4 FAAAA-96681
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