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NWB Nr. 40 vom Seite 2750

Höhere Beiträge zur studentischen Kranken- und Pflegeversicherung

Gerald Eilts

Mit dem Neunundzwanzigsten Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (29. BAföGÄndG) v.   19.7.2024 (BGBl 2024 I Nr. 249) sind zum die BAföG-Bedarfssätze für förderungsbedürftige Auszubildende angehoben worden. Dies hat Auswirkungen auf die Beitragshöhe der Kranken- und Pflegeversicherungen der betroffenen Auszubildenden.

[i]BaföG-Bedarfssätze als fiktive BemessungsgrundlageDurch die Anhebung der BaföG-Bedarfssätze ändern sich die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, die von kranken- und pflegeversicherungspflichtigen Studenten, Praktikanten und zu ihrer Berufsausbildung ohne Arbeitsentgelt Beschäftigten zu zahlen sind. Denn die BAföG-Bedarfssätze bilden die (fiktive) Beitragsbemessungsgrundlage (BBG) für diese Personenkreise. Ob und ggf. in welcher Höhe im Einzelfall tatsächlich BAföG bezogen wird, ist ohne Belang.

[i]Relevante BaföG-Bedarfssätze seit dem 25.7.2024Die relevanten BAföG-Bedarfssätze betragen seit dem 475 € (Bedarfssatz nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 BAföG) sowie 380 € (Bedarfssatz nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 BAföG für nicht bei den Eltern wohnende Auszubildende), insgesamt also 855 €.

[i]Neue Beiträge gelten ab dem 1.10.2024Änderungen des BAföG-Bedarfsbetrags sind vom Beginn des auf die Änderung folgenden Semesters an zu berücksichtigen. Als Semester gelten die Zeiten vom 1.4.–30.9. sowie vom 1.10.–31.3. eines Jahrs (§ 236 Abs. 1 Satz 2 SGB V; § 57 Abs. 2 Satz 1 SGB XI). Die neuen Beitrags...

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