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Besteht die aktive Nutzungspflicht des beSt überhaupt? FG Niedersachsen widerspricht dem zweifelnden X. Senat des BFH
[i]BFH hat Zweifel an der Wirksamkeit der StBPPVDas , NWB TAAAJ-69471 und 8 K 10/23, NWB JAAAJ-69470) hatte zwei Klagen als unzulässig abgewiesen, weil der Prozessbevollmächtigte des Klägers die Klagen nicht fristgerecht über das besondere elektronische Steuerberaterpostfach (beSt) eingereicht hatte (vgl. § 52a i. V. mit § 52d FGO), und das Vorliegen der Voraussetzungen einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verneint. Der X. Senat des , NWB MAAAJ-66676) hat auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers hin die Entscheidungen kassiert und die Sachen zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen (§ 116 Abs. 6 FGO). Für das weitere Verfahren hat der BFH „ohne Bindungswirkung“ im Hinblick auf die zu klärende Frage, ob die Klagen wegen Nichtbeachtung des § 52d Satz 2 FGO nicht in der vorgeschriebenen Form erhoben wurden, darauf hingewiesen, dass sich das FG „damit befassen müsse(...), ob die Registrierungspflicht der Steuerberater für das beSt eine ausreichende Rechtsgrundlage“ besitze. In der Entscheidung hat das Gericht Zweifel an der Wirksamkeit der Steuerberaterplattform- und -postfachverordnung (StBPPV) – und damit an der aktiven Nutzungspflicht des beSt – geäußert: