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FG München | Erstattungsanspruch des Arbeitnehmers auf Lohnsteuer nach dem DBA Schweiz
Die Parteien streiten um die Erstattung von Lohnsteuer für das Streitjahr 2018. Der Kläger ist in der Schweiz wohnhaft und war als leitender Angestellter für die inländische X GmbH tätig. Regelungen bezüglich seiner Arbeitszeiten sowie Arbeitstage gab es nicht. Die Tätigkeit wurde in Deutschland ausgeübt; zudem trug der Kläger eine Tätigkeit im Homeoffice vor. Eine entsprechende Vereinbarung hierzu gab es nicht. Im Streitjahr wurde das Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und der X GmbH durch einen Aufhebungsvertrag beendet. Dem Kläger wurde das monatliche Fixgehalt noch für einen vertraglich bestimmten Zeitraum fortgezahlt. Zudem wurde eine Abfindungszahlung festgelegt. Von den Lohnzahlungen wurde von der X GmbH sowohl die Lohnsteuer als auch der Solidaritätszuschlag ...