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Einkommensteuer | Kein unbeschränkter Abzug von Beiträgen zur privaten Krankenversicherung, wenn die Basisversorgung bereits durch die gesetzliche Krankenversicherung gewährleistet ist
Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung können auch bei Wahl der Kostenerstattung anstatt der regelmäßig gewährten Sach- und Dienstleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 13 Abs. 2 des Fünften Buchs Sozialgesetzbuch) zusätzliche Beiträge zu privaten Krankenversicherungen, die die Lücke zwischen der Kostenerstattung und den höheren Privatliquidationen der Leistungserbringer im Gesundheitswesen schließen sollen, nicht der Höhe nach unbeschränkt gem. § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a, Abs. 4 Satz 4 EStG abziehen. Das gilt auch im Falle freiwilliger gesetzlicher Krankenversicherung (Bezug: § 10 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a, Abs. 1 Nr. 3a, Abs. 4 EStG; § 13 Abs. 2 SGB V).
(1) Der Kläger bezog in den Streitjahren 2010 bis 2019 Arbeitslohn, seit 2017 auch Leibrenten. Er ist freiwil...