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Keine Festsetzung von kommunalen Abgaben zum Vorteilsausgleich bis zum Sankt-Nimmerleins-Tag
Landesgesetzgeber setzen jeweils eine absolute zeitliche Obergrenze – dargestellt am Beispiel des § 12a KAG NRW
Das Bundesverfassungsgericht (, NWB JAAAH-95438) hat entschieden, dass der Gesetzgeber zur Schaffung von Regelungen verpflichtet ist, die verhindern, dass Abgaben zum Vorteilsausgleich, wie bspw. Erschließungsbeiträge, ohne zeitliche Begrenzung nach Eintritt der tatsächlichen Vorteilslage festgesetzt werden, wobei dieser Zeitpunkt für den Abgabenpflichtigen erkennbar sein muss. Am Beispiel des nordrhein-westfälischen Landesrechts erläutert der vorliegende Beitrag die daraufhin erlassenen Neuregelungen.
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I. Eintritt der tatsächlichen Vorteilslage als Anknüpfungspunkt für den Fristbeginn
[i]Gemeinden erheben ErschließungsbeiträgeDie Gemeinden erheben zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwands für Erschließungsanlagen einen Erschließungsbeitrag (§ 127 Abs. 1 BauGB). Diese Beitragspflicht entsteht nach dem Gesetzeswortlaut „mit der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen“ (§ 133 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 BauGB).
Erschließungsanlagen i. S. der §§ 127 ff. BauGB sind die in § 127 Abs. 2 BauGB genannten Anlagen, etwa Straßen, Wege und Plätze, Fuß- und Wohnwege sowie Parkflächen und Grünanlagen.
[i]BVerwG verlangt für die Entstehung der Beitragspflicht die Erfüllung weiterer, ungeschriebener Tatbestandsvoraussetzungen ...Über die sich ausdrücklich aus § 133 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 BauGB e...