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Bodenrichtwerte in der aktuellen Finanzrechtsprechung zur Grundsteuerreform
Zugleich Anmerkungen zu den BFH-Beschlüssen vom 27.5.2024 - II B 78/23 (AdV) und II B 79/23 (AdV)
Die im Rahmen der Grundsteuerreform notwendig gewordenen gesetzlichen Neuregelungen des BewG stehen seit ihrem Inkrafttreten in der Kritik. Im Fokus liegt dabei insbesondere die Bedeutung von Bodenrichtwerten als maßgebende Bemessungsgrundlage zur Grundsteuerwertfeststellung im sog. „Bundesmodell.“ Mit dieser Fragestellung haben sich aktuell der BFH mit Beschlüssen vom sowie vorgehend das FG Rheinland-Pfalz mit Beschlüssen vom auseinandergesetzt. Darüber hinaus hat sich das FG Baden-Württemberg in zwei Urteilen vom mit der Frage der Verfassungsmäßigkeit des dort angewandten „Modifizierten Bodenwertmodells“ für Zwecke der Grundsteuerermittlung befasst. Baden-Württemberg hat sich zwar für ein vom Bundesmodell abweichendes Verfahren zur Ermittlung des Grundsteuerwerts entschieden. Dieses Bewertungsverfahren setzt jedoch noch stärker auf den Bodenrichtwert als maßgebende Bemessungsgrundlage des Grundsteuerwerts. Der Beitrag geht auf die oben genannte Rechtsprechung anhand von Fragestellungen zur rechtlichen Beurteilung des Ansatzes der Bodenrichtwerte im Grundsteuerfeststellungsverfahren, insbesondere bei Anwendung des Bundesmodells, ein.
Peterich/Waller, Neue Grundsteuer: Der aktuelle Stand, StuB 14/2024 S. 559, NWB AAAAJ-71024
Sind Bodenrichtwerte überhaupt in einem finanzgerichtlichen Verfahren überprüfbar?
Wie positioniert sich der BFH zur verfassungskonformen Auslegung der Bewertungsvorschriften der §§ 218 ff. BewG?
Wie hat darauf die Finanzverwaltung reagiert?
I. Sind Bodenrichtwerte in einem finanzgerichtlichen Verfahren überprüfbar?
[i]Riepolt, Rechtmäßigkeit der Grundsteuerwertfeststellung im sog. Bundesmodell, StuB 4/2024 S. 141, NWB MAAAJ-58939 Der Bodenrichtwert ist zentrales Element der Bemessungsgrundlage zur Bestimmung des Grundsteuerwerts im Bundesmodell und geht in die Grundsteuerfeststellung nach den §§ 243 ff. BewG bei allen der Bewertung unterworfenen Immobilienarten ein. Bodenrichtwerte geben den Durchschnittswert pro Quadratmeter der Grundstücksfläche an, der für ein bestimmtes Gebiet (Bodenrichtwertzone) mit im Wesentlichen gleichen Nutzungs- und Wertverhältnissen ermittelt wird (§ 196 Abs. 1 BauGB). Die Bodenrichtwerte werden auf der Grundlage einer Kaufpreissammlung, in welcher Daten über alle Grundstücksverkäufe bzw. Grundstücksübertragenen in der Bodenrichtwertzone aufgenommen werden, durch Gutachterausschüsse ermittelt (§ 193 Abs. 5 BauGB). Dabei wird je Bodenrichtwertzone ein fiktives (unbebautes) Bodenrichtwertgrundstück gebildet (§ 13 Abs. 2 ImmoWertV) und die Bodenrichtwertzonen anhand vergleichbarer Grundstücke und ähnlicher Grundstückswerte umrissen (§ 15 ImmoWertV). Anschließend wird für die jeweilige Bodenrichtwertzone der jeweilige Bodenrichtwert – insbesondere im Vergleichswertverfahren – aus zeitnahen Verkäufen vergleichbarer Immobilien abgeleitet (§ 14 ImmoWertV). S. 708