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HR | Anmeldung einer notariellen Online-Beglaubigung nach österreichischem Recht
Die nach österreichischem Recht erfolgte notarielle Online-Beglaubigung (hier: die Änderung der inländischen Geschäftsadresse) ist einer deutschen Beglaubigung mittels Videokommunikation (vgl. § 40a BeurkG) nicht gleichwertig. Eine Pflicht zur Anerkennung ergibt sich auch nicht aus dem Unionsrecht.
Das im Online-Verfahren von einem österreichischen Notar an dessen Amtssitz erstellte Dokument enthielt neben der handschriftlichen Unterzeichnung des Geschäftsführers nebst elektronischer Signatur (qeS) auch einen Beglaubigungsvermerk. Das Gericht bestätigt die Zurückweisung des Eintragungsantrags durch das Registergericht. Insbesondere die notarielle Beglaubigung der qeS des Geschäftsführers sei nicht in der nach dem Beurkundungsgesetz und der BNotO vorgeschriebenen Weise erfolgt. Eine qeS soll nur beglaubigt werden, ...