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Die Information des Insolvenzgläubigers im digitalen Zeitalter
Unter besonderer Berücksichtigung der Änderungen durch das Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Justiz mit Wirkung zum 17.7.2024 (BGBl 2024 I Nr. 234 v. 16.7.2024)
In der Praxis der Insolvenzverfahren werden die Informations- und Mitwirkungspflichten der Gläubiger in Insolvenzverfahren oft eher stiefmütterlich behandelt. Dies ist nicht so sehr auf die Gerichte oder Verwalter zurückzuführen. Vielmehr liegt es oftmals an der Nicht-Wahrnehmung dieser Rechte durch die Gläubiger selbst. Sicherlich lässt sich dies auch darauf zurückführen, dass gerade kleinere Insolvenzverfahren kein gesteigertes Interesse auf Seiten der Gläubigermehrheit hervorrufen. So ist es in diesen Verfahren eher die Regel als die Ausnahme, dass sich in den diesbezüglichen Gläubigerversammlungen nur Rechtspfleger und Verwalter gegenübersitzen, ohne dass auch nur ein Gläubigervertreter teilnimmt. Ein anderer Grund mag aber auch darin liegen, dass die Wahrnehmung eben dieser Rechte oftmals mit Hürden verbunden ist. Ein gängiges Beispiel hierfür ist die Information nach dem aktuellen Stand eines Insolvenzverfahrens.
Die Änderungen des § 5 Abs. 5 InsO sind grundsätzlich zu begrüßen, insoweit sie darauf abzielen, durch die Einbindung technischer Neuerungen den Insolvenzgläubigern die Wahrnehmung ihrer Rechte zu erleichtern.
Die konkrete Umsetzung dieser Intention scheint aber in einige...