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Verfassungsmäßigkeit des Zinssatzes für die Erhebung von Aussetzungszinsen bei AdV
Es wird die Entscheidung des BVerfG darüber eingeholt, ob § 237 i. V. mit § 238 Abs. 1 Satz 1 AO seit dem bis zum insoweit mit dem Grundgesetz vereinbar ist, als der Zinsberechnung für die Zinsen bei Aussetzung der Vollziehung (AdV) ein Zinssatz von einhalb Prozent pro Monat zugrunde gelegt wird (Bezug: § 237, § 238 Abs. 1 Satz 1; Art. 3 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4 GG).
(1) Soweit der Einspruch oder die Anfechtungsklage gegen einen der in § 237 Abs. 1 AO aufgezählten Verwaltungsakte endgültig keinen Erfolg gehabt hat, ist der von der Vollziehung ausgesetzte Betrag gem. § 237 Abs. 1 Satz 1 AO zu verzinsen. Die Entstehung des Zinsanspruchs knüpft an den Ausgang des eingelegten Rechtsbehelfs an (vgl. , NWB RAAAE-43794, BStBl 2013 II S. 767). Auf die Festsetzung von AdV-Zinsen sind gem. § 239 Abs. 1 Satz 1 AO die für die Steuern geltenden Vorschri...