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Maklervertrag | Auskunftspflichten eines Maklers
Im Anwendungsbereich des § 656c BGB (Doppeltätigkeit des Maklers) ist der Makler gegenüber dem Kunden nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) verpflichtet, über alle Umstände Auskunft zu erteilen, die für die Entstehung und das Fortbestehen des Provisionsanspruchs von Bedeutung sind. Dem Maklerkunden kann im Fall der Doppeltätigkeit des Maklers diesem gegenüber ein Anspruch auf Vorlage des mit dem anderen Maklerkunden abgeschlossenen Maklervertrags zustehen (vgl. § 810 Fall 2 BGB).
Da dem Käufer hier nach Ansicht des BGH ein – nicht erfüllter – Anspruch auf Vorlage zustand, führte die Geltendmachung des auf diesen Anspruch gestützten Zurückbehaltungsrechts (§ 274 Abs. 1 BGB) zur Abweisung der Klage als derzeit unbegründet. Zwar hat die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts eigentlich nur die W...