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HR | Handelsrechtliche Offenlegungspflicht von OHG/KG
Die Befreiung einer nicht kapitalmarktorientierten Personenhandelsgesellschaft i. S. des § 264a Abs. 1 HGB mit einer in der EU im EWR ansässigen Konzernmutter von der Verpflichtung zum Jahresabschluss und zur Aufstellung eines Lageberichts (vgl. § 264b Nr. 1 lit. b HGB) findet keine entsprechende Anwendung auf Konzernmutterunternehmen mit Sitz in einem Drittland.
Das Gericht bestätigte das Ordnungsgeld, das wegen der Nichtoffenlegung nach §§ 325 f. HGB a. F. gegen eine Gesellschaft, deren Konzernmutter in den USA ansässig ist, festgesetzt worden war, sowohl dem Grund als auch der Höhe nach. Der Befreiungstatbestand des § 264b Nr. 1 lit. b HGB enthalte eine abschließende Ausnahmeregelung. Der Regelung sei auch im Fall eines Widerspruchs zum USA-Freundschaftsvertrag von 1954 Vorrang einzuräumen.