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Körperschaftsteuer | Betrieb gewerblicher Art (BgA) gem. § 4 Abs. 1 KStG – Einnahmeerzielungsabsicht
(1) An der auch bei sog. Kurbetrieben zur Annahme eines BgA erforderlichen Einnahmeerzielungsabsicht i. S. von § 4 Abs. 1 Satz 1 KStG kann es bei Einrichtungen, die – wie bspw. einem Park – der Öffentlichkeit zugänglich sind, ohne dass der Zugang mit dem Zweck der Erhebung eines Nutzungsentgelts kontrolliert wird, fehlen. (2) Die Übergangsregelung des § 34 Abs. 6 Satz 5 KStG i. d. F. des Jahressteuergesetzes 2009 setzt das Vorliegen eines BgA i. S. von § 4 KStG voraus (Bezug: § 1 Abs. 1 Nr. 6, § 4 Abs. 1, § 4 Abs. 5 KStG; § 34 Abs. 6 Satz 5 KStG i. d. F. des JStG 2009; § 56 Satz 1 BNatSchG 2002; § 59 Abs. 1 BNatSchG 2010).
Tätigkeiten einer Kurgemeinde sind nicht allein deshalb vom Anwendungsbereich des § 4 Abs. 1 KStG auszunehmen, weil ausschließlich Gebietskörperschaften die Anerkennung als Kurort erhalten können und daher private Anbieter keine vergleichbaren Leistungen erbringen, so der BFH ausdrückl...