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Isolierte Aufhebung eines Wirkhinweises
Ist in einem Gewinnfeststellungsbescheid ein Wirkhinweis nach § 181 Abs. 5 Satz 2 AO zu Unrecht erteilt worden, so steht das finanzgerichtliche Verböserungsverbot der Aufhebung des Hinweises entgegen, wenn sich durch die Aufhebung die Rechtsposition der Feststellungsbeteiligten verschlechtern würde (Bezug: § 157 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, § 171 Abs. 10, § 174 Abs. 4, § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 181 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5, §§ 179, § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a, § 182 Abs. 1 Satz 1 AO).
Nach § 181 Abs. 5 Satz 1 AO kann eine gesonderte Feststellung auch nach Ablauf der für sie geltenden Feststellungsfrist insoweit erfolgen, als die gesonderte Feststellung für eine Steuerfestsetzung von Bedeutung ist, für die die Festsetzungsfrist im Zeitpunkt der gesonderten Feststellung noch nicht abgelaufen ist; § 171 Abs. 10 AO bleibt hierbei außer Betracht. Hierau...BStBl 2022 II S. 226