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FG Düsseldorf 27.03.2024 15 K 1131/19 G,F, Kommentierte Nachricht

Einkommensteuer | Zinssatz für nicht abziehbare Schuldzinsen bei Überentnahmen

Der typisierte Zinssatz von 6 %, der für die Ermittlung der nicht abziehbaren Schuldzinsen im Fall von Überentnahmen gemäß § 4 Abs. 4a Satz 3 EStG gilt, ist nach dem FG Düsseldorf verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

[i]Typisierter Zinssatz verfolgt VereinfachungszweckDer Zinssatz von 6 % dient einem Vereinfachungszweck, der eine genaue umfangmäßige und zeitanteilige Zuordnung der angefallenen Zinslasten vermeiden will. Außerdem wird der Zinssatz von 6 % nur bei der Ermittlung von Besteuerungsgrundlagen angewendet, indem der Gewinn in Höhe der nicht abziehbaren Schuldzinsen erhöht wird; der Zinssatz von 6 % führt aber anders als Nachzahlungszinsen i. S. von §§ 233a, 238 AO nicht zu einer unmittelbaren Zahllast.

Hinweis:

Das Urteil des FG Düsseldorf betrifft die Streitjahre 2013 bis 2016. In gleicher Weise hat das FG Köln die Verfassungsmäßigkeit d...

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Zinssatz für nicht abziehbare Schuldzinsen bei Überentnahmen

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