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Einkommensteuer | Zinssatz für nicht abziehbare Schuldzinsen bei Überentnahmen
Der typisierte Zinssatz von 6 %, der für die Ermittlung der nicht abziehbaren Schuldzinsen im Fall von Überentnahmen gemäß § 4 Abs. 4a Satz 3 EStG gilt, ist nach dem FG Düsseldorf verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
[i]Typisierter Zinssatz verfolgt VereinfachungszweckDer Zinssatz von 6 % dient einem Vereinfachungszweck, der eine genaue umfangmäßige und zeitanteilige Zuordnung der angefallenen Zinslasten vermeiden will. Außerdem wird der Zinssatz von 6 % nur bei der Ermittlung von Besteuerungsgrundlagen angewendet, indem der Gewinn in Höhe der nicht abziehbaren Schuldzinsen erhöht wird; der Zinssatz von 6 % führt aber anders als Nachzahlungszinsen i. S. von §§ 233a, 238 AO nicht zu einer unmittelbaren Zahllast.
Das Urteil des FG Düsseldorf betrifft die Streitjahre 2013 bis 2016. In gleicher Weise hat das FG Köln die Verfassungsmäßigkeit d...