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OFD Bremen - S 3844

§§ 33, 34 ErbStG Merkblatt über die steuerlichen Beistandspflichten der Notare auf dem Gebiet der Grunderwerbsteuer, der Erbschaft- und Schenkungsteuer und der Ertragsteuern - Stand 1999

I. Maßgebende Vorschriften

Die steuerlichen Anzeigepflichten und sonstigen Beistandspflichten der Notare ergeben sich aus folgenden Vorschriften:

1. Grunderwerbsteuer

§§ 18, 20 und 21 des GrEStG) v. i. d. F. der Bekanntmachung v. (BGBl I S. 418, BStBl I S. 313), sowie § 102 Abs. 4 der AO v. (BGBl I S. 613, BStBl I S. 157).

2. Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer

§ 34 des ErbStG und SchenkStG v. i. d. F. der Bekanntmachung v. (BGBl I S. 378, BStBl I S. 298) sowie §§ 7 und 8 der ErbStDV v. (BGBl I S. 2658, BStBl I S. 1183) sowie § 102 Abs. 4 AO.

3. Ertragsteuern

§ 54 EStDV i. d. F. des Art. 10 des Jahressteuergesetzes 1996 v. (BGBl I S. 438).

II. Zuständiges FA

1. Grunderwerbsteuer

1.1 Die Anzeigen sind an das für die Besteuerung, in den Fällen des § 17 Abs. 2 und 3 an das für die gesonderte Feststellung zuständige FA zu richten (§ 18 Abs. 5 GrEStG).

1.2 Für die Besteuerung ist vorbehaltlich des Satzes 2 das FA örtlich zuständig, in dessen Bezirk das Grundstück oder der wertvollste Teil des Grundstücks liegt. Liegt das Grundstück in den Bezirken von FÄ verschiedener Länder, so ist jedes dieser FÄ für die Besteuerung des Erwerbs insoweit zuständig, als der Grundstücksteil in seinem Bezirk liegt (§ 17 Abs. 1 GrEStG).

1.2.1 In den F...

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