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Vermeidung der Schenkungsteuer durch disquotale Einlage in eine KGaA?
Im Juli 2023 hatte das FG Hamburg mit einem Urteil für Aufsehen gesorgt: Der 3. Senat hatte entschieden, dass kein Schenkungsteuertatbestand gegeben ist, wenn der nicht am Grundkapital einer Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) beteiligte persönlich haftende Gesellschafter eine Einlage in die Kapitalrücklage vornimmt (, NWB HAAAJ-48528). Die Finanzverwaltung hat gegen das Urteil zwar Revision beim BFH eingelegt, jedoch noch bevor das höchste deutsche Steuergericht darüber urteilen konnte, reagierte der Gesetzgeber im Rahmen des Wachstumschancengesetzes und fügte dem § 7 ErbStG einen neuen Absatz 9 hinzu, der solche Konstruktionen in Zukunft unterbinden soll.
Einordnung
In dem neuen Absatz 9 des § 7 ErbStG heißt es: „Als Schenkung gilt auch die Werterhöhung einer Beteiligung eines persönlich haftenden Gesellschafters einer Kommanditgesellschaft auf Aktien, die eine an der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar beteiligte natürliche Person oder Stiftung (Bedachte) durch die Leistung einer anderen Person (Zuwendender) an die Gesellschaft erlangt. Absatz 8 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.“
Der Absatz 9 wurde durch das Wachstumscha...