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Finanzgericht Hamburg  Urteil v. - 3 K 188/21

Gesetze: ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1 ; ErbStG § 7 Abs. 8 ; AO § 42

ErbStG: Disquotale Einlage in eine KGaA durch einen Kommanditaktionär keine freigebige Zuwendung an den nicht am Grundkapital beteiligten persönlich haftenden Gesellschafter

Leitsatz

Die disquotale Einlage eines Kommanditaktionärs gilt nicht nach § 7 Abs. 8 ErbStG als Schenkung zu Gunsten des nicht am Grundkapital beteiligten persönlich haftenden Gesellschafters einer KGaA. Dieser hält keinen Anteil an einer Kapitalgesellschaft im Sinne der Vorschrift, dessen Wert erhöht worden ist.

Erhöht sich der Wert der Beteiligung eines phG einer KGaA, der nicht am Grundkapital der Gesellschaft beteiligt ist, dadurch, dass ein anderer Gesellschafter Vermögen in die KGaA einbringt, ohne eine dessen Wert entsprechende Gegenleistung zu erhalten, liegt keine freigebige Zuwendung des einbringenden Gesellschafters an den persönlich haftenden Gesellschafter vor. Wegen der rechtlichen Eigenständigkeit des Gesellschaftsvermögens der KGaA fehlt es unabhängig von der konkreten Ausgestaltung der Satzung an der Vermögensverschiebung zwischen den Gesellschaftern.

Fundstelle(n):
BB 2023 S. 2006 Nr. 36
DStR 2023 S. 1996 Nr. 36
DStR 2023 S. 2004 Nr. 36
DStRE 2023 S. 1199 Nr. 19
ErbBstg 2023 S. 277 Nr. 11
ErbBstg 2023 S. 278 Nr. 11
ErbStB 2023 S. 316 Nr. 11
ErbStB 2023 S. 317 Nr. 11
StB 2023 S. 306 Nr. 10
UVR 2023 S. 305 Nr. 10
UVR 2023 S. 305 Nr. 10
HAAAJ-48528

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Finanzgericht Hamburg , Urteil v. 11.07.2023 - 3 K 188/21

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