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BFH 18.01.2024 V R 4/22, IWB 15/2024 S. 597

BFH | Vermittlung teilweise noch unbestimmter Leistungen

In einen Hafen einlaufende Seeschiffe beauftragten einen Klarierungsagenten (Schiffsmakler) mit der Klarierung (d. h. Abfertigung und Versorgung) von Schiffen. Die Agenten beauftragten ihrerseits im Namen und für Rechnung der Schifffahrtsgesellschaft Hafendienstleister – im Streitfall die Klägerin – mit einschlägigen Leistungen; weitere Leistungen konnten während der Liegezeit in Auftrag gegeben werden. Die Klägerin erbrachte bis zu 70 verschiedene Leistungen – von der Erfüllung von Pflichten im Zusammenhang mit dem Ein- und Auslaufen über Reparaturen bis hin zur Verpflegung der Besatzung. Die Klägerin rechnete getrennt nach steuerfreien und steuerpflichtigen Leistungen gegenüber der Schifffahrtsgesellschaft ab. Streitig war der Vorsteuerabzug der Klägerin aus der Ver...

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