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BFH | Zu Reihengeschäften und gebrochenen Transporten
Die Klägerin verkaufte der österreichischen A im Jahr 2012 (Streitjahr) Veranstaltungstechnik, die diese wiederum an die kasachische K verkaufte. Zwischen A und K war „ex works Germany“ vereinbart, demnach hatte K den Transport zu organisieren (, ob nicht tatsächlich A den Transport beauftragte, blieb aber unklar). Die Rechnung der Klägerin an A enthielt den Hinweis, dass es sich um eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung handle. Es wurde über den ersten Teil der Transportstrecke (Deutschland-Niederlande) ein CMR-Frachtbrief ausgestellt, in dem als Absenderin die Klägerin, als Empfängerin eine in den Niederlanden ansässige H und als Frachtführerin die gleichfalls niederländische X angegeben waren. Für den Beförderungsteil von den Niederlanden nach Kasachsta...