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Nachträgliche AK/HK Erhaltungsaufwendungen und anschaffungsnahe Herstellungskosten
Grundsätze und Abgrenzungsmerkmale
Die am Jahresende vorhandenen Vermögensgegenstände müssen sowohl nach handels- als auch nach steuerrechtlichen Vorschriften bewertet werden. Fallen Aufwendungen nach der Anschaffung bzw. Herstellung an, ist zu entscheiden, ob es sich um sofort abziehbare Betriebsausgaben handelt oder um aktivierungspflichtige Aufwendungen, die sich erst in den Folgejahren über die höhere Abschreibung gewinnmindernd auswirken.
I. Nachträgliche Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten
[i]Schmidt, Anschaffungskosten (HGB, EStG), infoCenter, NWB LAAAA-41692 Handelsrechtlich sind Vermögensgegenstände höchstens mit den Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten, vermindert um die Abschreibungen anzusetzen (§ 253 Abs. 1 Satz 1 HGB). Anschaffungskosten sind die Aufwendungen, die geleistet werden, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben und ihn in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen, soweit sie dem Vermögensgegenstand einzeln zugeordnet werden können. Dazu zählen neben den Anschaffungsnebenkosten auch die nachträglichen Anschaffungskosten.
[i]Bemessung der AfA bei nachträglichen Anschaffungs-/HerstellungskostenSind für ein Wirtschaftsgut nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten angefallen, ohne dass hierdurch ein anderes Wirtschaftsgut entstanden ist, bemisst sich die weitere AfA
nach dem Buch- bzw. Restwert zuzüglich der nachträglichen Anschaffungs- oder Herstel...BStBl 1971 II S. 142