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Bilanzierung von Rückstellungen
Alimentationsthese, Erfüllungsrückstand und eigenbetriebliches Interesse
In einem Steuerbilanzrecht unter Verlustausgleichsbeschränkungen kann auf eine ausreichende Rückstellungsbildung nicht verzichtet werden. Rückstellungen sind insofern als „notwendiger Bestandteil eines sachgerechten Steuerbilanzrechts“ anzusehen. Dies stellt jüngst auch die Expertenkommission „Vereinfachte Unternehmensteuer“ heraus. Die Rückstellungsbilanzierung ist seit jeher Gegenstand umfangreicher Diskussionen in Theorie und Praxis, so dass sich auch die Finanzgerichte in regelmäßigen Abständen mit diesem Bilanzposten befassen. Vor diesem Hintergrund werden im Folgenden Grundfragen der Rückstellungsbilanzierung und ausgewählte aktuelle Fragen diskutiert (Kapitel II.-IV.). Ein Ausblick beschließt den Beitrag (Kapitel V.).
Zimmermann/Bongaerts, Rückstellungen, in: Prinz/Kanzler, Handbuch Bilanzsteuerrecht, 4. Aufl. 2021, Rz. 5520, NWB BAAAH-92840
Nach welchem Kriterium richtet sich der Passivierungszeitpunkt einer Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten?
Unter welchen Voraussetzungen liegt ein Erfüllungsrückstand vor?
Kann die Verpflichtung gegenüber einem Dritten durch ein „eigenes betriebliches Interesse“ überlagert werden?
I. Einleitung
[i]Hänsch, Rückstellungen: Ansatz
und Bewertung in der Handelsbilanz (Grundsätze), infoCenter,
NWB JAAAD-82026
Hoffmann/Lüdenbach,
NWB Kommentar Bilanzierung, 15. Aufl. 2023, § 249,
NWB OAAAJ-44230 Das HGB verlangt die
vollständige Passivierung aller am Stichtag bestehenden Schulden, soweit
gesetzlich nichts anderes bestimmt ist
(Vollständigkeitsgrundsatz gem. § 246 Abs. 1
Satz 1 HGB). Die Passivierung einer Schuld (Verbindlichkeiten und
Schuldrückstellungen) setzt eine wirtschaftliche Vermögensbelastung voraus,
d. h. es muss eine Belastung des gegenwärtigen Vermögens des Stpfl. vorliegen
(Prinzip der wirtschaftlichen Last).
Letztere muss vor dem Abschlussstichtag
wirtschaftlich verursacht sein. Sie muss
greifbar und quantifizierbar (selbständig bewertbar) sein.
Die Greifbarkeit wird
konkretisiert durch das
Außenverpflichtungsprinzip, nach dem die
Verpflichtung aus Objektivierungsgründen gegenüber einem Dritten zu bestehen
hat, und die
Mindestwahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme, aufgrund derer der Kaufmann
ernsthaft mit einer Inanspruchnahme rechnen muss. Es ist aber nicht erforderlich, dass der
dem Dritten zustehende Anspruch fällig oder geltend gemacht ist.