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StuB Nr. 15 vom Seite 569

Bilanzierung von Rückstellungen

Alimentationsthese, Erfüllungsrückstand und eigenbetriebliches Interesse

Univ.-Prof. Dr. Holger Kahle

In einem Steuerbilanzrecht unter Verlustausgleichsbeschränkungen kann auf eine ausreichende Rückstellungsbildung nicht verzichtet werden. Rückstellungen sind insofern als „notwendiger Bestandteil eines sachgerechten Steuerbilanzrechts“ anzusehen. Dies stellt jüngst auch die Expertenkommission „Vereinfachte Unternehmensteuer“ heraus. Die Rückstellungsbilanzierung ist seit jeher Gegenstand umfangreicher Diskussionen in Theorie und Praxis, so dass sich auch die Finanzgerichte in regelmäßigen Abständen mit diesem Bilanzposten befassen. Vor diesem Hintergrund werden im Folgenden Grundfragen der Rückstellungsbilanzierung und ausgewählte aktuelle Fragen diskutiert (Kapitel II.-IV.). Ein Ausblick beschließt den Beitrag (Kapitel V.).

Zimmermann/Bongaerts, Rückstellungen, in: Prinz/Kanzler, Handbuch Bilanzsteuerrecht, 4. Aufl. 2021, Rz. 5520, NWB BAAAH-92840

Kernfragen
  • Nach welchem Kriterium richtet sich der Passivierungszeitpunkt einer Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten?

  • Unter welchen Voraussetzungen liegt ein Erfüllungsrückstand vor?

  • Kann die Verpflichtung gegenüber einem Dritten durch ein „eigenes betriebliches Interesse“ überlagert werden?

I. Einleitung

[i]Hänsch, Rückstellungen: Ansatz und Bewertung in der Handelsbilanz (Grundsätze), infoCenter, NWB JAAAD-82026 Hoffmann/Lüdenbach, NWB Kommentar Bilanzierung, 15. Aufl. 2023, § 249, NWB OAAAJ-44230 Das HGB verlangt die vollständige Passivierung aller am Stichtag bestehenden Schulden, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist (Vollständigkeitsgrundsatz gem. § 246 Abs. 1 Satz 1 HGB). Die Passivierung einer Schuld (Verbindlichkeiten und Schuldrückstellungen) setzt eine wirtschaftliche Vermögensbelastung voraus, d. h. es muss eine Belastung des gegenwärtigen Vermögens des Stpfl. vorliegen (Prinzip der wirtschaftlichen Last). Letztere muss vor dem Abschlussstichtag wirtschaftlich verursacht sein. Sie muss greifbar und quantifizierbar (selbständig bewertbar) sein. Die Greifbarkeit wird konkretisiert durch das Außenverpflichtungsprinzip, nach dem die Verpflichtung aus Objektivierungsgründen gegenüber einem Dritten zu bestehen hat, und die Mindestwahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme, aufgrund derer der Kaufmann ernsthaft mit einer Inanspruchnahme rechnen muss. Es ist aber nicht erforderlich, dass der dem Dritten zustehende Anspruch fällig oder geltend gemacht ist.

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Nutzungsdauer:
30 Tage

Seiten: 6
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