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Umsatzsteuer | EuGH: Keine Umsatzsteuer auf innerorganschaftliche Lieferungen
Der EuGH sieht innerorganschaftliche Leistungen als nicht umsatzsteuerbar an.
Wenn die Mitglieder einer Organschaft als „ein“ Steuerpflichtiger behandelt werden, schließt dies aus, dass getrennte Umsatzsteuererklärungen abgegeben werden oder dass ein Mitglied der Organschaft als gesonderter Steuerpflichtiger angesehen wird. Der einzige Steuerpflichtige ist die Mehrwertsteuergruppe, d. h. die Organschaft, für die der Organträger eine gemeinsame Umsatzsteuererklärung abgibt.
Die Umsatzsteuerbarkeit innerorganschaftlicher Leistungen ist auch dann zu verneinen, wenn die vom Empfänger der innerorganschaftlichen Leistungen geschuldete Umsatzsteuer nicht als Vorsteuer abgezogen werden darf.
[i]Leistungen der Organgesellschaft für den hoheitlichen Bereich des Organträgers Im Streitfall erbrachte die Organgesellschaft im Jahr 2005 gegen ein Entgelt von 76.085 € Reinigungs...