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Umsatzsteuer | Mitwirkungspflicht bei umsatzsteuerlicher Rückabwicklung eines Bauträgerfalls
Bietet ein Bauunternehmer im Rahmen der Rückabwicklung eines sogenannten Bauträgerfalls dem Finanzamt die Abtretung seines Anspruchs gegen den Bauträger auf Zahlung der vertraglich vereinbarten Umsatzsteuer an, darf das Finanzamt das Abtretungsangebot nicht ermessensfehlerhaft ablehnen. Lehnt es die Abtretung zunächst ermessensfehlerhaft ab und nimmt es die Abtretung erst zu einem späteren Zeitpunkt an, wirkt die Abtretung an Zahlung statt gemäß § 27 Abs. 19 Satz 4 Nr. 4 UStG und führt zur Erfüllung der Umsatzsteuer.
Der Kläger [i]Reverse-Charge-Verfahren wurde zu Unrecht angewendetwar Bauunternehmer und erbrachte in den Jahren 2012 und 2013 Bauleistungen an die Bauträger F und G, die zu Unrecht dem Reverse-Charge-Verfahren nach § 13b UStG unterworfen wurden. Nachdem der BFH im Jahr 2013 die Anwendbarkeit des § 13b UStG auf Bauleistungen an Bauträger verneint hatte, beantragten F und...