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AGB | Referenzzins für Zinsanpassungen in Prämiensparverträgen
Die in Prämiensparverträgen infolge der Unwirksamkeit der Zinsanpassungsklauseln entstandene Regelungslücke ist durch ergänzende Vertragsauslegung (§§ 133, 157 BGB) zu schließen. Als Referenzzins können Umlaufsrenditen inländischer Bundeswertpapiere mit Restlaufzeiten von über 8–15 Jahren (Zeitreihe WU9554) herangezogen werden.
Referenzzinssätze werden von der Deutschen Bundesbank, einer unabhängigen Stelle, nach einem genau festgelegten Verfahren ermittelt sowie in deren Monatsberichten regelmäßig veröffentlicht und begünstigen daher nach Ansicht des BGH weder einseitig die Sparer noch die beklagten Sparkassen. Die Umlaufsrenditen von Bundesanleihen spiegelten zudem die jeweils aktuellen risikolosen Zinsen am Kapitalmarkt wider und enthielten in Ermangelung eines Ausfallrisikos keinen...