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HR | Firmenunterscheidbarkeit bei GmbH-Gründung
Eine neu gewählte Firma kann im Rahmen der Anmeldung (§ 54 Abs. 1 Satz 1 GmbHG) durch das Registergericht beanstandet werden, wenn diese sich bei nahezu identischen Sachfirmenbestandteilen lediglich durch drei vorangestellte Buchstaben von einer anderen Firma unterscheidet, diese aber bis auf den in der Mitte liegenden Vokal identisch sind (hier: PEX und PAX). Sind die Gesellschaften in ähnlichen Geschäftsbereichen tätig, sind an die Unterscheidbarkeit wegen der dadurch naheliegenden Verwechslungsgefahr grds. strengere Anforderungen zu stellen.
Die gewählte neue Firma muss sich von allen an demselben Ort bereits bestehenden und in das Handelsregister oder Genossenschaftsregister eingetragenen Firmen deutlich unterscheiden (§ 30 Abs. 1 HGB). Hieran fehlt es, denn während der weniger prägende Sachfirmenbestandteil „Logi...