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Einkommensteuer | Verfassungsmäßigkeit der Verlustverrechnungsbeschränkung für Termingeschäfte
Bei der im Aussetzungsverfahren nach § 69 Abs. 3 FGO gebotenen summarischen Prüfung ist die Verlustverrechnungsbeschränkung für Termingeschäfte gem. § 20 Abs. 6 Satz 5 i. d. F. des JStG 2020 vom (BGBl 2020 I S. 3096) nicht mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar (Bezug: § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG; § 69 Abs. 3 FGO; Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 GG).
Durch Art. 5 Nr. 1 des Gesetzes zur Einführung einer Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen vom (BGBl 2019 I S. 2875) wurde durch § 20 Abs. Abs. 6 Satz 5 EStG ein besonderer Verlustverrechnungskreis für Verluste aus Termingeschäften i. S. des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 EStG geschaffen und durch Art. 1 Nr. 9 Buchst. b des JStG 2020 modifiziert (Verdopplung der Verlustverrechnungsmöglichkeit von 10.000 € auf 20.000 €). Danach dürfen Verluste aus Termingeschäften nur i. H. von 20.000 € mit Gewinnen aus Termingeschäften und mit Einkünften aus Stillhalt...