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Verspätungszuschlag nach § 152 Abs. 2 AO
§ 152 Abs. 2 AO verstößt nicht gegen die Unschuldsvermutung gem. Art. 6 Abs. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention.
Nach § 152 Abs. 2 AO ist ohne Ermessen ein Verspätungszuschlag festzusetzen, wenn eine Steuererklärung, die sich auf ein Kalenderjahr oder auf einen gesetzlich bestimmten Zeitpunkt bezieht, innerhalb näher bestimmter Fristen nicht abgegeben wird. § 152 Abs. 2 AO ist nicht dem Strafrecht zuzuordnen und auch keine Norm mit Strafcharakter i. S. des Art. 6 Abs. 2 EMRK, so der BFH.