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Änderung des AEAO zu §§ 89 und 89a
Das BMF hat den AEAO u. a. um Ausführungen zum Vorabverständigungsverfahren ergänzt und das , NWB SAAAC-17323, aufgehoben (, NWB IAAAJ-70058).
Der neue AEAO zu § 89a gliedert sich wie folgt:
Eröffnung des Vorabverständigungsverfahrens;
Inhalt und Umfang des Antrags;
Abschluss oder anderweitige Beendigung des Vorabverständigungsverfahrens;
Bindungswirkung der Vorabverständigungsvereinbarung;
Widerruf;S. 567
Geltungszeitraum und Roll Back;
Gebühren.
Darüber hinaus hat das BMF den folgenden Absatz in Nr. 3.5.4. des AEAO zu § 89 eingefügt: „Verbindliche Auskünfte sollen ferner nicht erteilt werden, wenn für den maßgeblichen Sachverhalt auch ein Vorabverständigungsverfahren nach § 89a AO in Betracht kommt, insbesondere wenn Verrec...