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HR | Satzungsänderung bei vereinfacht gegründeter UG
Wurde eine Unternehmergesellschaft (UG) im vereinfachten Verfahren (§ 2 Abs. 1a GmbHG) unter Verwendung des in Anlage I zum GmbHG bestimmten Musterprotokolls gegründet, bedarf es auch bei einer späteren Änderung (nur) des Unternehmensgegenstands (vgl. Nr. 2 Musterprotokoll) in der notariellen Bescheinigung des Notars (§ 54 Abs. 1 Satz 2 GmbHG) der Aufnahme des vollständigen Wortlauts, der die unverändert gebliebene Vertretung der Gesellschaft betrifft.
Nach § 54 Abs. 1 Satz 2 GmbHG ist der Anmeldung der vollständige Wortlaut des Gesellschaftsvertrags beizufügen, der mit der Bescheinigung eines Notars versehen sein muss, dass die geänderten Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags mit dem Beschluss über die Änderung des Gesellschaftsvertrags und die unveränderten Bestimmungen mit dem zuletzt zum Handelsregister eingereichten vollständigen Wortlaut des...