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Die Zustellung von Vergleichen
Vergleiche kommen in der täglichen Praxis häufig vor. Muss aus einem Vergleich vollstreckt werden, weil die Gegenseite die Forderung nicht erfüllt, müssen verschiedene Punkte beachtet werden. Im nachfolgenden Beitrag geben wir einen Überblick zu diesem Thema.
Grundlagen
Um die Zwangsvollstreckung aus einem Titel einleiten zu können, muss dieser Titel gem. § 750 ZPO bereits zugestellt worden sein oder gleichzeitig zugestellt werden. Die Zustellung des Vollstreckungstitels erfolgt aus zwei Gründen:
Der Schuldner wird (nochmals) über den Inhalt der Entscheidung informiert, um ihm die Gelegenheit zu geben, hierauf zu reagieren.
Da die Zustellung förmlich beurkundet wird (§§ 182, 193 ZPO), kann der Erhalt und die Kenntnisnahme des Titels hierdurch bewiesen werden.
Die Zustellung von Vollstreckungstiteln erfolgt je nach Titel unterschiedlich:
Urteile werden gem. § 317 ZPO grundsätzlich von Amts wegen zugestellt.
Die Zustellung von Prozessvergleichen erfolgt i. d. R. nicht von Amts wegen.
Zustellung des Vergleichs von Amts wegen?
Streitig ist, ob Beschlüsse, die einen Vergleich nach § 278 Abs. 6 ZPO protokollieren, von Amts wegen zugestellt werden. Zum Teil wird dies bejaht (Zöller/Feskorn, 34. Aufl. ZPO § 329 Rn. 31; Zöller/Greger 34. Aufl. ZPO § 278 Rn...