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RENO Nr. 7 vom Seite 2

Das Kostenfestsetzungsverfahren – Teil 2

Rechtsfachwirtin Gabriele Waldschmidt

Im ersten Teil unserer Serie (RENO 6/2024 S. 2) ging es um die Festsetzung der Kosten, wenn die unterliegende Partei diese in voller Höhe zu tragen hat. In diesem Betrag wollen wir den Fall behandeln, wenn jede der beiden Parteien einen Teil der Kosten tragen muss, was oftmals bei der Bearbeitung zu Problemen führen kann. Ferner erläutern wir in diesem Teil der Serie, welches Rechtsmittel bzw. Rechtsbehelf gegen eine Kostenentscheidung möglich ist.

Die Kostenausgleichung gem. § 106 ZPO

Obsiegt eine Partei in einem zivilrechtlichen Rechtsstreit nur teilweise und unterliegt mit dem weiteren Teil, sind die Kosten gem. § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO quotal zu teilen. In der Kostengrundentscheidung (s. Teil 1 der Serie) wird festgelegt, welche Partei welchen Anteil der Kosten (Quote) zu tragen hat.

Beispiel 1

A verklagt B auf Zahlung von 10.000 €. Nach Durchführung einer Beweisaufnahme wird der Klage in Höhe von 9.000 € stattgegeben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Das bedeutet, dass A den Rechtsstreit zu 90 % gewonnen und zu 10 % verloren hat. Umgekehrt hat B den Rechtsstreit zu 10 % gewonnen und zu 90 % verloren. Gemäß Urteil/Kostengrundentscheidung hat A 10 % und B 90 % der Kosten zu tragen.

Die Kostenquote bestimmt das ...