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Die Missbrauchsverhinderungsvorschrift nach § 18 Abs. 3 UmwStG
[i]Ausführlicher Beitrag s. Seite ▪▪▪Die Missbrauchsverhinderungsvorschrift des § 18 Abs. 3 UmwStG stellt eine besonders haftungsträchtige Vorschrift im Rahmen von Umwandlungen nach dem UmwG dar. Es bestehen zahlreiche Auslegungs- und Abgrenzungsfragen, die dem Entwurf ( NWB MAAAJ-50190) zufolge jedoch auch in dem neuen Umwandlungssteuererlass 2023 offen bleiben werden. Der BFH hat nun dem Sinn und Zweck der Vorschrift entsprechend eine wichtige Klarstellung vorgenommen (, NWB UAAAJ-66215).
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Regelungsinhalt
[i]Gewerbesteuerliche Folgen bei Veräußerung/Aufgabe nach Umwandlung von Kapital- in PersonengesellschaftWird im Anschluss an eine Umwandlung einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft der Betrieb der übernehmenden Personengesellschaft innerhalb von fünf Zeitjahren aufgegeben oder veräußert, unterliegt dieser Gewinn nach § 18 Abs. 3 Satz 1 UmwStG der Gewerbesteuer. Gleiches gilt gem. § 18 Abs. 3 Satz 2 UmwStG für einen Teilbetrieb oder Anteil an der Personengesellschaft. Daneben ist in dem Regierungsentwurf eines JStG 2024 vorgesehen, einen neuen Satz 3 in § 18 Abs. 3 UmwStG einzufügen, wonach die Vorschrift auch auf die mittelbare Veräußerung oder Aufgabe von Anteilen an der übernehmenden Personengesellschaft bei doppelstöckigen Personengesellschaften Anwendung findet.
[i]Ausschluss der GewerbesteueranrechnungEine Anrechnung ...