Entwurf eines aktualisierten BMF-Schreibens zur Anwendung des Umwandlungssteuergesetzes (UmwStE)
Bezug: BStBl 2011 I S. 1314
Das Bundesministerium der Finanzen hat mit den obersten Finanzbehörden der Länder den als Anlage 1 beigefügten Entwurf eines aktualisierten BMF-Schreibens zur Anwendung des Umwandlungssteuergesetzes (Umwandlungssteuererlass – UmwStE) abgestimmt. Die Aktualisierung enthält Klarstellungen und Präzisierungen gegenüber dem UmwStE vom (BStBl 2011 I S. 1314) und berücksichtigt die seit dessen Veröffentlichung ergangenen Gesetzesänderungen und höchstrichterlichen Entscheidungen zum Umwandlungssteuergesetz.
Sofern Sie eine Stellungnahme zu dem Entwurf abgeben möchten, bitte ich diese bis zum 6. Dezember 2023 per E-Mail an IVC2@bmf.bund.de und IVC6@bmf.bund.de zu übersenden.
Die Verbändestellungnahmen werden im Anschluss mit den obersten Finanzbehörden der Länder ausgewertet. Ich bitte Sie daher, Ihre Stellungnahme frei von personenbezogenen Daten abzugeben (z. B. als Anlage zu Ihrem Anschreiben) oder alternativ in Ihrer Stellungnahme etwaige personenbezogene Daten zu schwärzen. Sollten Sie eine Stellungnahme mit personenbezogenen Daten abgeben wollen, bitte ich Sie, den Nachweis über die erteilte Einwilligung der betroffenen Personen zur Weitergabe ihrer in der Stellungnahme enthaltenen personenbezogenen Daten zusammen mit Ihrer Stellungnahme zu übermitteln. Sollten Sie mit einer Weitergabe Ihrer Stellungnahmen an die obersten Finanzbehörden der Länder nicht einverstanden sein, wäre bei Übermittlung Ihrer Stellungnahme deren Weitergabe zu widersprechen. In diesem Fall wird im Rahmen der Auswertung nur vermerkt, dass eine Stellungnahme Ihres Verbandes eingereicht wurde.
Als Anlage 2 ist zu Ihrer Arbeitserleichterung eine Vergleichsversion beigefügt, aus der die Änderungen gegenüber dem aktuellen Umwandlungssteuererlass ersichtlich sind. Diese wurde automationsgestützt erstellt. Aus technischen Gründen kann es sein, dass dabei vereinzelt Änderungen in der Vergleichsversion nicht vollständig ausgewiesen werden. Im Fall einer Abweichung ist ausschließlich Anlage 1 maßgeblich.
Im Auftrag
Anlage 1
Anlage 2
BMF v. - IV C 2 -
S 1978/19/10001
:013
Fundstelle(n):
GmbH-StB 2023 S. 383 Nr. 12
MAAAJ-50190