BBK Nr. 13 vom Seite 581

Die E-Rechnung kommt, was bedeutet das für die Praxis?

Beate A. Blechschmidt | Verantw. Redakteurin | bbk-redaktion@nwb.de

Elektronische Rechnungen sind bekanntlich im B2B-Bereich zukünftig verpflichtend. Die entsprechenden umsatzsteuerrechtlichen Regelungen wurden im März 2024 mit dem Wachstumschancengesetz beschlossen. Viele Fragen zur praktischen Umsetzung blieben jedoch offen. Das BMF hat jetzt reagiert und am den Entwurf des BMF-Schreibens „Ausstellung von Rechnungen nach § 14 UStG; Einführung der obligatorischen elektronischen Rechnung bei Umsätzen zwischen inländischen Unternehmern ab dem “ veröffentlicht. Dieser Entwurf wurde am den Verbänden übersandt, mit der Gelegenheit zu einer Stellungnahme. Da dieses Thema eine sehr große Bedeutung für die Wirtschaft hat, wird der Entwurf bereits in diesem Stadium zu Informationszwecken allgemein veröffentlicht.

Hinweis: Die endgültige Veröffentlichung des BMF-Schreibens ist für den Beginn des IV. Quartals 2024 geplant.

Für viele Unternehmen sind E-Rechnungen nichts Neues, manche setzen sie nur teilweise ein, andere stehen noch am Anfang der Umstellung. E-Rechnung bedeutet dabei, dass Rechnungsinhalte – anders als bei einer Papierrechnung oder z. B. einer PDF – in einem strukturierten maschinenlesbaren Datensatz dargestellt werden. Dies gewährleistet, dass Rechnungen, die in dieser Form vom Rechnungssteller ausgestellt werden, elektronisch übermittelt, elektronisch empfangen sowie medienbruchfrei und automatisiert weiterverarbeitet werden können.

Wie tiefgreifend die Änderungen durch die Neuregelung tatsächlich sind, lässt sich meines Erachtens gut an einem eigentlich kleinen Punkt erkennen: Ab dem ist mit dem Begriff Rechnung automatisch die E-Rechnung und nicht mehr die Papierrechnung gemeint. Alle anderen Rechnungsformate fallen dann unter die Begrifflichkeit „sonstige Rechnungen“. Dieses kleine Detail, eigentlich nur eine neue Begriffsdefinition, zeigt das Umdenken, das durch diese Gesetzesänderung initiiert wird.

Dirk J. Lamprecht geht in seinem Beitrag ab der auf die Umsetzung der E-Rechnung in der Praxis ein und erläutert die zulässigen Formate, die Wege der Übermittlung und des Empfangs sowie Besonderheiten bei der Rechnungslegung und beim Vorsteuerabzug.

Tipp: Lesen Sie auch den Beitrag von Dirk J. Lamprecht in BBK 11/2024 S. 496 zum rechtlichen Rahmen der E-Rechnung.

Beste Grüße

Beate Blechschmidt

Fundstelle(n):
BBK 2024 Seite 581
QAAAJ-70171