Ministerium der Finanzen Sachsen-Anhalt - 45 - S 1301 - 73

Besteuerung von Grenzgängern nach Art. 15a DBA Schweiz

Bezug: BStBl 1994 I S. 683

Bezug: BStBl 1997 I S. 723

Bezug: BStBl 2007 I S. 68

Bezug: BStBl 2015 I S. 22

Bezug: BStBl 2018 I S. 1103

Bezug: BStBl 2023 I S. 2150

1. Einführungsschreiben zur Neuregelung der Grenzgängerbesteuerung - BStBl 1994 I S. 683

Hinweis

Wird eine Ansässigkeitsbescheinigung erteilt (vgl. Rz. 6 und 7 des und BStBl 2007 I S. 68) und hat der Grenzgänger keinen deutschen Arbeitgeber, der deutsche Lohnsteuer abführt, sind für die deutsche Einkommensteuer Vorauszahlungen festzusetzen. Dabei ist die voraussichtliche schweizerische pauschale Abgeltungssteuer von maximal 4,5 % des Bruttolohns mit zu berücksichtigen.

Bei der Veranlagung von Grenzgängern kann die für Baden-Württemberg im Formular-Management-System der Bundesverwaltung enthaltene Anlage N-Gre zur Einkommensteuererklärung von Grenzgängern als Arbeitshilfe herangezogen werden.

2. Grenzgängerbesteuerung, leitende Angestellte, Arbeitnehmer mit Drittstaateneinkünften - BStBl I 1997 S. 723

Hinweis

Mit diesem BMF-Schreiben wurden die Rz. 11 und 12 des o. g. neu gefasst und eine neue Rz. 38a eingeführt.

Die Regelungen in diesem BMF-Schreiben sowie im o. g. sind zudem in weiten Teilen in die §§ 4 - 18 der Deutsch-Schweizerischen Konsultationsvereinbarungsverordnung - KonsVerCHEV - vom (BGBl I 2010 S. 2187) übernommen worden.

3. Berechnung der 60-Tages-Grenze gemäß Artikel 15a Abs. 2 DBA-Schweiz bei unterjährigem Arbeitgeberwechsel - BStBl I 2015 S. 22

Hinweis

Mit diesem BMF-Schreiben wurden die Rz. 15 des o. g. geändert und die Rz. 17 Sätze 2 bis 4 gestrichen.

4. Nichtrückkehr eines Grenzgängers aufgrund der Arbeitsausübung nach Artikel 15a Absatz 2 DBA-Schweiz - BStBl I 2018 S. 1103

5. Ansässigkeitsbescheinigungen für Grenzgänger zum Zwecke der Ermäßigung der Abzugssteuern nach Artikel 15a Absatz 1 DBA-Schweiz und Arbeitgeberbescheinigung über die Nichtrückkehr - BStBl I 2023 S. 2150

Hinweis

Nach Art. 15a Abs. 1 Satz 3 DBA-Schweiz hat ein Grenzgänger seine Ansässigkeit durch eine amtliche Bescheinigung der zuständigen Finanzbehörde nachzuweisen. Die dafür vorgesehene "Ansässigkeitsbescheinigung für Grenzgänger zum Zwecke der Ermäßigung der Abzugssteuern nach Art. 15a Abs. 1 Satz 3 des Abkommens und des Verhandlungsprotokolls vom " muss der Grenzgänger seinem Arbeitgeber vorlegen, um eine Begrenzung der im Abzugswege erhobenen Steuer auf 4,5 % des Bruttobetrages der Vergütungen zu erreichen.

Mit o. g. BMF-Schreiben wurden die folgenden Vordrucke überarbeitet bzw. neu erstellt:

  • Gre-1 (Ansässigkeitsbescheinigung für Grenzgänger),

  • Gre-4 (Ansässigkeitsbescheinigung für im Schweizer öffentlichen Dienst beschäftigte Grenzgänger),

  • Gre-5 (Ansässigkeitsbescheinigung für Hinterbliebene von ehemals im öffentlichen Dienst beschäftigte Grenzgänger) und

  • Gre-3 (Bescheinigung des Arbeitgebers über die Nichtrückkehr) einschließlich Anlage Gre-3

Diese Vordrucke stehen im Formular-Management-System der Bundesverwaltung auch in ausfüllbarer Form zur Verfügung (vgl. www.formulare-bfinv.de > Formularcenter > Unternehmen > Doppelbesteuerung > Schweiz).

Bei dem Vordruck Gre-2 (Verlängerung der Ansässigkeitsbescheinigung für Grenzgänger) hat es keine Änderung gegeben.

Ministerium der Finanzen Sachsen-Anhalt v. - 45 - S 1301 - 73

Fundstelle(n):
IStR-Kartei ST Teil 6 DBA Schweiz Karte Karte 15a.2
DAAAJ-70064