BMF - IV B 2 - S 1301-CHE/07/10015-09 BStBl 2018 I S. 1103

Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (DBA-Schweiz); Nichtrückkehr eines Grenzgängers aufgrund der Arbeitsausübung nach Artikel 15a Absatz 2 DBA-Schweiz

Zur einheitlichen Anwendung und Auslegung des Artikels 15a Absatz 2 des deutschschweizerischen Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) in der Fassung des Änderungsprotokolls vom (BGBl 2011 II S. 1092) haben die zuständigen Behörden, gestützt auf Artikel 26 Absatz 3 DBA, am die nachstehende Konsultationsvereinbarung abgeschlossen:

„Nichtrückkehr eines Grenzgängers aufgrund der Arbeitsausübung nach Artikel 15a Absatz 2 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom (DBA)

Gestützt auf Artikel 26 Absatz 3 des DBA haben die zuständigen Behörden der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft Folgendes vereinbart:

Eine Nichtrückkehr aufgrund der Arbeitsausübung liegt namentlich dann vor, wenn die Rückkehr an den Wohnsitz aus beruflichen Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Bei Benutzung eines Kraftfahrzeugs ist eine Rückkehr der unselbstständig erwerbstätigen Person nach Arbeitsende an ihren Wohnsitz insbesondere nicht zumutbar, wenn die kürzeste Straßenentfernung für die einfache Wegstrecke über 100 Kilometer beträgt. Bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel ist eine Rückkehr nach Arbeitsende an den Wohnsitz insbesondere nicht zumutbar, wenn die schnellste Verbindung zu den allgemein üblichen Pendelzeiten für die einfache Wegstrecke länger als 1,5 Stunden beträgt. Von einem Nichtrückkehrtag ist bei vorliegender Unzumutbarkeit der Rückkehr nur auszugehen, wenn die unselbstständig erwerbstätige Person glaubhaft macht, dass sie tatsächlich nicht an ihren Wohnsitz zurückgekehrt ist.

Diese Konsultationsvereinbarung soll Anwendung finden für Sachverhalte ab dem .

Berlin, den


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Für die zuständige Behörde der Schweizerischen Eidgenossenschaft:
Für die zuständige Behörde der Bundesrepublik Deutschland:
Pascal Duss
Michael Wichmann“

BMF v. - IV B 2 - S 1301-CHE/07/10015-09


Fundstelle(n):
BStBl 2018 I Seite 1103
BB 2018 S. 2710 Nr. 46
DB 2018 S. 2853 Nr. 47
DStR 2018 S. 6 Nr. 45
EStB 2019 S. 16 Nr. 1
GStB 2019 S. 8 Nr. 2
IStR 2019 S. 80 Nr. 2
RAAAG-98869