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Vorsteuerabzug aus der Anschaffung einer gemischt genutzten PV-Anlage in 2022 jetzt noch möglich?
[i]Ausführlicher Beitrag s. Seite 1836Das Zuordnungswahlrecht bei einheitlichen Gegenständen, die ein Unternehmer sowohl für unternehmerische Tätigkeiten als auch für unternehmensfremde (private) Zwecke verwendet, führt im Umsatzsteuerrecht regelmäßig zu Streit mit dem Finanzamt. Vor allem bei PV-Anlagen, von deren Anschaffung im vermeintlich privaten Bereich des Unternehmers oftmals auch der steuerliche Berater erst spät erfährt, wurde der Vorsteuerabzug in der Vergangenheit nicht selten versagt.
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Wie ist die Zuordnungsentscheidung zu dokumentieren?
[i]Lippross/Janzen, UStAE Aktuell, Abschn. 15.2c. UStAE, NWB WAAAH-72171 Die Dokumentation der Zuordnungsentscheidung erfolgt regelmäßig durch die Geltendmachung des Vorsteuerabzugs (Abschnitt 15.2c Abs. 16 Satz 6 UStAE n.F.). Fraglich ist, wie zu dokumentieren ist, wenn die Vorsteuer nicht abgezogen wurde oder nach § 15 Abs. 1, 1a, 1b oder 2 UStG ein Abzug nicht möglich ist.
Der BFH entschied – nachdem der und C-46/20 „Finanzamt N bzw. Finanzamt G“ (NWB TAAAH-93657) seine Vorabentscheidungsersuchen beantwortet hatte –, dass für die Dokumentation der Zuordnung keine fristgebundene Mitteilung an die Finanzbehörde erforderlich ist. Vielmehr genügt es, wenn innerhalb der Dokumentationsfrist nach außen hin obje...