Die Rechtsprechung, wonach Aufwendungen für den Schulbesuch eines Kindes nur dann außergewöhnliche Belastungen sein können, wenn es sich um unmittelbare Krankheitskosten handelt, ist durch die Schulgeldzahlungen betreffende Ergänzung des § 33 Abs. 2 Satz 2 EStG nicht überholt
Leitsatz
Daß Aufwendungen für den Schulbesuch eines Kindes durch die Vorschriften des Kinderlastenausgleichs und § 33 a Abs. 2 EStG abgegolten werden und daher grundsätzlich nur dann außergewöhnliche Belastungen sein können, wenn es sich bei diesen Aufwendungen um unmittelbare Krankheitskosten handelt, bedarf nicht der rechtsgrundsätzlichen Klärung, weil diese Rechtsfrage durch die Rechtsprechung des BFH bereits geklärt ist. Die dazu ergangene Rechtsprechung ist durch die Änderung des § 33 Abs. 2 Satz 2 EStG durch das Steueränderungsgesetz 1992 nicht überholt. (Anmerkung: Inhaltsgleich mit , III B 218/96)
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1997 II Seite 752 BFH/NV 1997 S. 346 Nr. -1 XAAAA-96020
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