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OLG Frankfurt/M. 11.04.2024 20 W 187/23, NWB 25/2024 S. 1696

GbR | Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer Sozietät

Seit dem Inkrafttreten des MoPeG am kann eine Änderung der Gesellschafter einer GbR im Grundbuch nicht mehr eingetragen werden, auch wenn die Änderung noch vor dem stattgefunden hat und der Antrag ebenfalls noch vor dem gestellt worden ist.

Anmerkung:

Im Streitfall beantragten die beteiligten Rechtsanwälte nach dem Tod ihres Mitgesellschafters dessen Austragung aus dem Grundbuch, was das Registergericht u. a. unter Hinweis auf fehlende Nachweise zum Gesellschaftsvertrag und zur Erbfolge ablehnte. Darauf kam es nach Ansicht des OLG Frankfurt/M. aber gar nicht an, weil das Ausscheiden eines Gesellschafters seit dem ohnehin nicht mehr im Grundbuch eingetragen werden kann. Dies ergibt sich aus Art. 229 § 21 Abs. 2 Satz 1 EGBGB, demzufolge eine Berichtigung des Grundbuchs nach dem

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