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Nutzungspflicht des beA für eine Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Vor dem bestand für eine Rechtsanwaltsgesellschaft mbH als Bevollmächtigte keine Pflicht zur Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs gem. § 52d Satz 1 oder 2 FGO, und zwar auch dann nicht, wenn sie durch einen Rechtsanwalt als Vertreter i. S. des § 62 Abs. 2 Satz 3 FGO handelte (Bezug: § 52a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2, § 52d Satz 1, 2 FGO; § 31a, § 31b, § 59c, § 59l BRAO).
Für eine Rechtsanwaltsgesellschaft mbH nach § 59c Abs. 1 BRAO a. F. stand ein sicherer Übermittlungsweg nach § 52a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FGO n. F. erst ab dem zur Verfügung. Erst ab diesem Zeitpunkt richtete die Bundesrechtsanwaltskammer nach § 31b Abs. 1 BRAO n. F. für eine – sodann auch als Berufsausübungsgesellschaft bezeichnete – Rechtsanwaltsgesellschaft mbH ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach (beA) als Gesellschaftspostfach ein. Berufsausübungsgesellschaften i. S. des § 59b BRAO n. F. sind daher erst seit dem