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Der Begriff der festen Niederlassung für Mehrwertsteuerzwecke in Rumänien
Der mehrwertsteuerliche Begriff der festen Niederlassung war nicht nur für die rumänischen Steuerbehörden, sondern auch für andere EU-Mitgliedstaaten und für den EuGH ein wichtiges Thema. Vor dem Hintergrund einer eher vagen Definition in den EU-Rechtsvorschriften blieb es den Mitgliedstaaten überlassen, ihre eigenen Regeln für die Bewertung von festen Niederlassungen festzulegen, was zu einer uneinheitlichen Praxis in der EU führte, die den Grundsatz der Rechtssicherheit und damit die in einem grenzüberschreitenden Geschäftsumfeld tätigen Unternehmen beeinträchtigt.
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I. Zunahme von Steuerprüfungen
Die Kontroverse rührt daher, dass weder die EU-Gesetzgebung noch die Rechtsprechung des EuGH das Konzept der festen Niederlassung und ihre vielen Facetten vollständig geklärt haben. In den letzten zehn Jahren gab es nur vier Urteile des EuGH zu festen Niederlassungen, die sehr wenig Raum einnahmen.
In Ermangelung klarer Leitlinien für das Konzept der festen Niederlassung haben sich die rumänischen Steuerbehörden stark an den Kriterien für Betriebsstätten für Zwecke der direkten Steuern (Körperschaftsteuer) ori...